Satzung der Radio-Initative Dresden e.V.

Satzung


§ 1Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Radio-Initiative Dresden e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Dresden.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereines läuft jeweils vom ersten Januar bis zum einunddreißigsten Dezember des Jahres.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Organisationen und Parteien.

Der Verein darf niemanden durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Ziele und Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit dieser Satzung verwendet werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß mit dem Vermögen auch gemeinnützige Zwecke im Territorium finanziert werden. Ein solcher Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zweck des Vereins ist die Förderung des lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet durch medienpädagogische Arbeit, durch das Erstellen von Programmen, die die Allgemeinheit fördern, und durch die unentgeltliche Beratung steuerbegünstigter Einrichtungen für die Teilnahme am lokalen Rundfunk. Im Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein insbesondere an:

allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum lokalen Rundfunk zu ermöglichen das Bewußtsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern. eine Selbstdarstellung von Bürgervereinen, Stadtteilinitiativen, von im Sendegebiet lebenden Ausländern und anderen Personenvereinigungen zu ermöglichen

Zu diesem Zweck organisiert der Verein

  • Ausbildungs-,
  • Weiterbildungs-,
  • Unterbringungs- und sonstige
  • Fördermaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene,

um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, zum Beispiel auf den Gebieten der

  • lokalen Information und Kommunikation,
  • lokalen Kunst und Kultur und des Heimatgedankens,
  • lokalen Medienerziehung und -bildung,
  • Gleichberechtigung der Geschlechter.
  • Förderung des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes,
  • Verbraucherberatung,
  • Völkerverständigung im Sendegebiet,
  • Jugend- und Altenhilfe, Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe.

Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, sowie durch die Veranstaltung eines Rundfunkprogrammes, das die Ziele des Vereins verfolgt, gefördert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 16 Jahren sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

Die Aufnahme ist schriftlich formlos zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt, den Ausschluß oder die Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Ein Mitglied, das das Interesse des Vereins schädigt oder sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze schuldig macht, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluß wird wirksam nach seiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung des Vereins. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei ist die wirtschaftliche Situation der Mitglieder zu beachten.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder wenn ein Zehntel der aktiven Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz, hybrid oder digital erfolgen. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten oder hybriden Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

Nach jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • einer oder einem ersten Vorsitzenden,
  • einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und
  • einer Kassiererin oder einem Kassierer

Daneben können bis zu zwei weitere Mitglieder gewählt werden.

Es können nur natürliche Personen, die aktive Mitglieder sind, gewählt werden.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der beschlußfähigen Mitgliederversammlung.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Diese oder dieser kann vom Vorstand als besondere Vertreterin bzw. als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Radio-Verein Leipzig e.V.“, Leipzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der „Radio-Verein Leipzig e.V.“ bis dahin nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an den Verein „Radio T e.V.“, Chemnitz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Verein „Radio T e.V.“ bis dahin nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an den “Bundesverband Freier Radios der Bundesrepublik Deutschland e.V.“, Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in § 6 geändert in der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2021