Satzung der Radio-Initative Dresden e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Radio-Initiative Dresden e.V.“. Er hat seinen Sitz in Dresden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom ersten Januar bis zum einunddreißigsten Dezember des Jahres.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Organisationen und Parteien. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Ziele und Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit dieser Satzung verwendet werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass mit dem Vermögen auch gemeinnützige Zwecke im Territorium oder gemeinnützige Vereine/Initiativen, deren Ziele das Betreiben nichtkommerzieller Lokalradios sind, finanziert werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweck des Vereins ist es, den Zugang zu Kommunikationsmedien – insbesondere lokalem und regionalem Rundfunk – solchen Personen und Personengruppen zu ermöglichen, die zu anderen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben, sowie das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern, zu gemeinsamen emanzipativen Handeln anzuregen und so zur sozialen, technischen und kulturellen Weiterentwicklung beizutragen.

Im Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein insbesondere an:

  • allen Schichten der Bevölkerung die Produktion medialer Inhalte und deren Verbreitung zu ermöglichen,
  • eine Selbstdarstellung von Bürgervereinen, Stadtteilinitiativen, von im Verbreitungsgebiet lebenden Ausländern und anderen Personenvereinigungen zu ermöglichen,
  • die Entwicklung sowohl neuer medialer Formen als auch technischer Möglichkeiten zu fördern und
  • technisches Verständnis zu fördern, um einen selbstbestimmten Umgang mit Kommunikationstechnik zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck organisiert der Verein Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Unterbringungs- und sonstige Fördermaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, zum Beispiel auf den Gebieten der

  • lokalen Information und Kommunikation,
  • lokalen Kunst und Kultur,
  • lokalen Medienerziehung und -bildung,
  • Gleichberechtigung der Geschlechter,
  • Förderung des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes,
  • Verbraucherberatung,
  • interkulturelle Verständigung im Sendegebiet
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe,
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Weiterhin stellt der Verein technische und organisatorische Infrastrukturen bereit, die der Entfaltung mediengestützter Kommunikation dienen. Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, sowie durch die Veranstaltung eines Rundfunkprogrammes, das die Ziele des Vereins verfolgt, gefördert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • a) aktiven Mitgliedern
  • b) fördernden Mitgliedern, die nicht stimmberechtigt sind.
  • c) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 16 Jahren sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Stimmberechtigte Mitglieder sind aktive Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nicht im Rückstand sind oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit sind. Die Aufnahme ist formlos zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Verein zu erfolgen. Ein Mitglied, das das Interesse des Vereins schädigt oder sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze schuldig macht, mit Zahlung von Beiträgen oder mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten trotz Mahnung länger als drei Monate in Verzug bleibt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung des Vereins. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei ist die wirtschaftliche Situation der Mitglieder zu beachten.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich bzw. per E-Mail verlangen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich bzw. per E-Mail einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder höher ist, als die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, die ihre Teilnahme an der Mitgliederversammlung abgesagt haben. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Satzungsänderungen, auch bei Satzungsänderungen zum Vereinszweck, ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder notwendig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Nach jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle. Die Mitgliederversammlung kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Diese oder dieser kann von der Mitgliederversammlung als besondere Vertreterin bzw. als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz, hybrid oder digital erfolgen. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten oder hybriden Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • einer oder einem ersten Vorsitzenden,
  • einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und
  • einer Kassiererin oder einem Kassierer

Daneben können bis zu zwei weitere Mitglieder gewählt werden.

Es können nur natürliche Personen, die stimmberechtigte Mitglieder sind, gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Radio-Verein Leipzig e.V.“, Leipzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der „Radio-Verein Leipzig e.V.“ bis dahin nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an den Verein „Radio T e.V.“, Chemnitz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Verein „Radio T e.V.“ bis dahin nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an den “Bundesverband Freier Radios der Bundesrepublik Deutschland e.V.“, Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.